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ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN | |
SCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN | 1 |
ANHANG VII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 1 |
ANHANG XI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X | |
1.: DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST WISSENSCHAFTLICH NICHT NOTWENDIG | |
1.5.: Stoffgruppen- und Analogiekonzept | 1 |
2.: DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST TECHNISCH NICHT MÖGLICH | 1 |