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ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
SCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN 1
ANHANG VII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1
ANHANG XI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X
1.: DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST WISSENSCHAFTLICH NICHT NOTWENDIG
1.5.: Stoffgruppen- und Analogiekonzept 1
2.: DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST TECHNISCH NICHT MÖGLICH 1