chronische Toxizität

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ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1
ANHANG XIII: KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG PERSISTENTER, BIOAKKUMULIERBARER UND TOXISCHER STOFFE UND SEHR PERSISTENTER UND SEHR BIOAKKUMULIERBARER STOFFE
1.: KRITERIEN ZUR IDENTIFIZIERUNG VON PBT- UND vPvB-STOFFEN
1.1.: PBT-Stoffe
1.1.3.: Toxizität 1