Alleinvertreter

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TITEL II: REGISTRIERUNG VON STOFFEN
KAPITEL 1: Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen 1
Artikel 8: Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers 1
ANHANG II: ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
1.: ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.3.: Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt 2